full-service: event & zeltverleih


AGB

1. Der Mietzins ist fällig vor dem Aufbau des Mietobjektes. Im Einzelfall kann nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung der Mietzins mit der Aufstellung des Mietobjektes fällig werden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur wegen Forderungen zulässig, die aus diesem Vertragsverhältnis entstanden sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich. Mit dem Mietzins abgegolten sind die Kosten des Vermieters für An- und Abtransport sowie Auf- und Abbau.

2. Die behördlichen Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Standort, der Errichtung und Standzeit des Zeltes sind ausschließlich Sache des Mieters.

3. Der Mieter hat zu gewährleisten, dass Zeltplatz und Zuwegung mit 25 to-Anhängern befahrbar sind. Es ist ausschließlich Sache des Mieters, den Platz für die Aufstellung des Zeltes herzurichten. Bei Schäden an Zuwegung und Zeltplatz hat der Mieter den Vermieter außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Ansprüchen Dritter freizustellen. Zelte und Inventar werden mit Anhängern und Containern transportiert.
Während des Aufbaus, der Mietzeit und des Abbaus ist vom Mieter kostenlose Abstellfläche in unmittelbarer Nähe für die Anhänger und Container zu stellen. Entstehen Kosten hierfür, werden diese an den Mieter berechnet.

4. Werden Zelte ohne Fußboden aufgebaut, müssen sie mit 1 m langen Erdnägeln im Erdreich verankert werden. Unterirdische Anlagen wie Kabel, Kanäle, Rohrleitungen u. ä. sind vom Bauherrn anzuzeigen. Eine Verankerung kann auch bei Zelten mit Fußboden durch das Bauamt angeordnet werden. Die Kosten
werden mit 28,50 € pro Person/pro Stunde zusätzlich berechnet.

5. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen, die Dritte gegen den Vermieter im Zusammenhang mit der Aufstellung des Mietobjektes stellen, frei, sofern der Schaden nicht auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters zurückzuführen ist. Soweit der Mieter von Dritten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Mietobjektes auf Schadenersatz, Beseitigung oder ähnliches in Anspruch genommen wird, sind Regressansprüche des Mieters gegen den Vermieter ausgeschlossen, sofern diese nicht auf ein grob fahrlässiges bzw. vorsätzliches Verhalten des Vermieters beruhen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter beträgt unabhängig vom Rechtsgrund 6 Monate seit Mietzeitende.

6. Für Schäden an Zelt und Inventar sowie Verluste in der Zeit zwischen Anlieferung und Abholung hat der Mieter ohne Nachweis eigenen Verschuldens einzustehen. Die Schadenshöhe wird im Einzelfall festgestellt, bei Schäden an Stühlen oder Tischen werden bis zum Beweis des Gegenteils pauschal je Stück 15,- € bzw. 45,- € angesetzt.

7. Unterteilungen im Zelt sowie Übergänge zwischen mehreren Zelten hat der Mieter herzurichten. Jede Einwirkung auf das Material wie Gerüst, Planen, Lagerhölzer und Fußböden, insbesondere durch Sägen und Einschlagen von Nägeln ist untersagt.

8. Der Vermieter haftet außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht für Nässeschäden an im Zelt gelagerten Sachen.

9. Es ist ausschließlich Aufgabe des Mieters, die gesamte elektrische Anlage innerhalb und außerhalb des Zeltes durch einen bei dem zuständigen Elektrizitätswerk zugelassenen Elektromeister überprüfen und abnehmen zu lassen.
10. Die Zelte sind vor dem Abbau besenrein zu übergeben. Der Mieter hat dem Vermieter nicht gehörende Gegenstände wie Lichtleitungen, Dekorationen, Theken und Gläser bis 8.00 Uhr früh des Tages nach dem Fest aus dem Zelt zu räumen. Stühle und Tische sind bis dahin abzubauen und zu stapeln. Bei Säumnis wird der Kostenaufwand in Rechnung gestellt.

11. Die Zelte sind nicht für Schneelast ausgelegt. Bei Schneefall hat der Mieter den Schnee durch Heizen des Zeltes zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.

12. Bei Anmietung eines Toilettenwagens oder -container gehen der Strom- und Wasseranschluss und die Fäkalienentsorgung zu Lasten des Mieters.

13. Für die Abnahme des Zeltes sowie Feuerlöscher undNotbeleuchtung trägt allein der Mieter Sorge.

14. Der Mieter ist für die Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften eigenverantwortlich. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird vom Vermieter nicht überprüft. Bei Nichteinhaltung der sicherheitsrelevanten Vorschriften durch den Mieter übernimmt der Vermieter keine Haftung.

15. Betriebsstörungen der Heizung gehen während der Mietzeit zu Lasten des Mieters.

16. Der Gerichtstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist das Gericht am Sitz des Vermieters.

17. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar oder nach Vertragsabschluss unwirksam und undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Geschäftsführer: Elke Kühling-Emken
USt.-IdNr.: DE178887599